Satzung

Satzung des Tennis- und Hockey-Club Ahrensburg e.V.

§ 1 Name und Zweck

Der Club führt den Namen "Tennis- u. Hockey-Club Ahrensburg e.V.".

 

Der Zweck des Clubs ist die Förderung des Tennis- und Hockeysportes auf sportlicher und den sportlichen Zweck fördernder und für ihn werbender gesellschaftlicher Grundlage.

 

Der Club unterwirft sich den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Club darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs nicht mehr als ihre ggf. eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer ggf. geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

 

§ 2 Sitz des Clubs

Der Sitz des Clubs ist Ahrensburg. Der Club ist in das Vereinsregister der Stadt  Ahrensburg eingetragen. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Gerichtsstand ist Ahrensburg.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Clubs kann jeder werden, der sich mit Ernst und Interesse der Pflege und Förderung des Tennis- bzw. Hockeysports auf sportlicher und gesellschaftlicher Grundlage widmen möchte und gewillt ist, die Bestrebungen des Clubs nach besten Kräften zu unterstützen.

 

Der Verein besteht aus:

 

a) Ehrenmitgliedern

b) Aktiven Mitgliedern

c) Passiven Mitgliedern (nicht spielberechtigt)

d) Fördernden Mitgliedern (ohne Stimmrecht, nicht spielberechtigt)

 

Als fördernde Mitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden.

 

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Wird seitens eines Clubmitgliedes Einspruch gegen die Aufnahme eines Antragstellers erhoben, so hat der Vorstand die Gründe des Einspruchs zu prüfen. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme bleibt jedoch dem Vorstand vorbehalten.

 

Mit der Aufnahme in den Club erkennt das neu eintretende Mitglied die Satzung des Clubs an.

 

Die Beendigung einer Mitgliedschaft kann durch Austritt oder Ausschluss erfolgen; sie endet außerdem mit dem Tode des Mitgliedes.

 

Der Austritt aus dem Club muss bis spätestens 30. September eines jeden Jahres für das kommende Geschäftsjahr durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Clubs erklärt werden.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vorgenommen werden,

 

a) wenn das Mitglied durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs, diesen schädigt.

b) wenn ein Mitglied gegen Anordnungen des Vorstandes gröblich verstößt oder wenn sonstige gewichtige Gründe für den Ausschluss des Mitgliedes vorliegen.

c) wenn das Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung des Clubs nicht zahlt.

 

Über einen Einspruch des auszuschließenden Mitgliedes, welcher innerhalb von vierzehn Tagen zu erfolgen hat, entscheidet der Beirat innerhalb eines Monats; bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, seine Schulden an den Club sofort zu zahlen. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 4 Beiträge

Zur Bestreitung der Clubausgaben kann der Club Aufnahmegebühren, Umlagen und Jahresbeiträge erheben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages sowie ggf. einer Umlage werden alljährlich von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt, mit Ausnahme der Beiträge von fördernden Mitgliedern, die der Vorstand jeweils im Einzelfall festlegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Aufnahmegebühren, Umlagen und Jahresbeiträge erlassen oder herabsetzen.

 

Die Aufnahmegebühr ist sofort bei Aufnahme an den Club zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist zu zahlen, sobald er von der Mitgliederversammlung festgesetzt worden ist; die aktiven Mitglieder sind zum Spielen erst berechtigt, nachdem sie den Beitrag entrichtet haben.

 

§ 5 Vertretung und Geschäftsverteilung

Die Geschäfte des Clubs werden vom Vorstand (gem. § 26 BGB) geführt, der sich aus nachfolgenden 5 Mitgliedern zusammensetzt:

 

Vorsitzende/r des Vorstandes

Vorstandsmitglied für Finanzen und Verwaltung

Vorstandsmitglied Clubhaus und Anlagen

Vorstandsmitglied Tennis

Vorstandsmitglied Hockey

 

Die Geschäftsführung im Innenverhältnis steht den Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich zu; sie regelt sich nach der von dem jeweiligen Vorstand aufzustellenden Geschäftsordnung.

 

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Der Vorstand kann ein oder mehrere seiner Mitglieder zu Stellvertreter/n/innen des/der Vorsitzenden benennen.

 

Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

Als besondere Vertreter/innen im Sinne von § 30 BGB können dem erweiterten Vorstand angehören:

 

4 Sportwarte/innen für Tennis

2 Jugendwarte/innen für Tennis

2 Sportwarte/innen für Hockey

2 Jugendwarte/innen für Hockey

2 Referenten/innen für Öffentlichkeitsarbeit

2 Referenten/innen für Geselligkeit

3 Referenten/innen für Anlagen

2 Jugendvertreter/innen

 

Die besonderen Vertreter/innen, von denen mindestens 4 dem erweiterten Vorstand angehören müssen, erledigen ihre Aufgaben in eigener Verantwortung nach der jeweils beschlossenen Geschäftsordnung und den Anweisungen des Vorstandes. Zur Vertretung des Vereins nach außen sind die besonderen Vertreter/innen nur zusammen mit einem Vorstandsmitglied gem. § 26 BGB berechtigt.

 

Vorstand sowie besondere Vertreter/innen im Sinne von § 30 BGB werden, mit Ausnahme der Jugendvertreter/innen gem. § 9, von der Mitgliederversammlung in geraden Jahren für jeweils 2 Jahre gewählt; sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so muss sich der Vorstand und kann sich der erweiterte Vorstand durch Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes selbst ergänzen. Besondere Vertreter/innen, die von der Mitgliederversammlung nicht gewählt werden konnten, kann der Vorstand gem. § 26 BGB innerhalb seiner Amtsperiode ergänzen.

 

Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Bericht und den Jahresabschluss über das abgelaufene Jahr sowie den Haushaltsplan für das folgende Jahr vor.

 

§ 6 Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung muss jährlich, und zwar im 1. Quartal, einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen (ohne Einrechnung des Absendetages sowie des Tages der Versammlung).

 

Über die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer - im Verhinderungsfalle von einem von dem Vorsitzenden dazu beauftragten Vorstandsmitglied - ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung entscheidet - soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist - die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (auch passive), die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigte, die an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert sind, können sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf jedoch höchstens zwei andere stimmberechtigte Clubmitglieder vertreten.

 

Bei Anträgen auf Änderung der §§ 1 und 6 der Satzung ist die Mitgliederversammlung jedoch nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind und die Beschlüsse mit mindestens einer 2/3 Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen gefasst werden.

 

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 3 Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist bei Anträgen auf Änderung der §§ 1 und 6 der Satzung beschlussfähig bei Anwesenheit bzw. Vertretung von mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder und trifft ihre Entscheidung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen.

 

Bei Anträgen auf Änderung von § 7 der Satzung ist jede Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Änderungen von § 7 bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 7 Auflösung des Clubs

Bei Anträgen auf Auflösung des Vereins ist jede Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder.

 

Mit dem Beschluss der Auflösung des Vereins endet das Amt des engeren Vorstandes sowie das der Sondervertreter im erweiterten Vorstand. Die Mitgliederversammlung hat stattdessen für die Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren zu wählen, von denen jeweils zwei zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

 

Die Aufgabe der Liquidatoren besteht darin, zunächst alles zu tun zur Aufrechterhaltung der Sportanlagen und sich zu diesem Zweck mit allen Stellen des Sports in Verbindung zu setzen.

 

Im Falle der Liquidation des Vereins geht das restliche Vereinsvermögen auf die Stadt Ahrensburg zur Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck über.

 

Unabhängig von der Dauer der Liquidation haben die Liquidatoren/innen spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Auflösungsbeschluss unter Wahrung der Fristen nach § 6 Abs. 1, eine Mitgliederversammlung einzuberufen und auf dieser über den Stand der Liquidation zu berichten.

 

§ 8 Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt in ungeraden Jahren einen aus 5 Personen bestehenden Beirat. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende des Beirats sowie die Mehrheit seiner Mitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein und sollen Erfahrungen in der Vereinsarbeit oder vergleichbaren Einrichtungen haben. Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Vertreter kann an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so muss sich der Beirat durch Zuwahl eines neuen Beiratmitgliedes ergänzen.

 

Zu den Aufgaben des Beirats gehören:

 

a) Die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes sowie zu anderen für alle Vereinsmitglieder verbindlichen Regelungen.

b) Die Zustimmung zu Investitionen und Verträgen mit Laufzeiten über einem Jahr, soweit mit ihnen Gegenleistungen verbunden sind, die 25 % der Beiträge des Vorjahres übersteigen.

c) Die Beratung des Vorstands in grundsätzlichen Angelegenheiten und in Satzungsfragen.

 

Sollte der Beirat seine Zustimmung nicht für zweckmäßig halten oder grundsätzliche Einwendungen gegen Maßnahmen des Vorstandes haben, so soll der/die Vorsitzende des Beirats  oder im Verhinderungsfalle dessen/deren Vertreter der Mitgliederversammlung einen Bericht erstatten und die Angelegenheit zur Entscheidung vorlegen. Der Beirat legt der Mitgliederversammlung seinen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vor und wird von der Mitgliederversammlung entlastet.

 

§ 9 Jugendvertretung

Alle Mitglieder des Vereins im Alter zwischen 15 und 25 Jahren werden jährlich, jeweils im ersten Quartal, zu einer Jugendmitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung er- folgt zeitnah zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Für die Jugendmitgliederversammlung gelten die Regelungen des § 6 entsprechend.

 

Die jugendlichen Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Jugendvertreter/in und einen stellvertretene/n Jugendvertreter/innen sowie drei Beisitzer/innen für jeweils 1 Jahr.

 

Der/die Jugendvertreter/innen sein/ihre Stellvertreter/innen nehmen als besondere Vertreter/innen an den Sitzungen des Vorstandes teil. Sie sollen sich für die Belange der jugendlichen Clubmitglieder einsetzen und deren Interessen im Vorstand vertreten.

 

 

Ahrensburg, den  13.12.2004

Tennis- und Hockey-Club

Ahrensburg e.V.